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            |  Neue bundeseinheitliche KehrordnungBislang ist die Kehr- und Überprüfungsordnung eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer. Jedes für sich hatte eine eigene und damit unterschiedliche Kehr- und Überprüfungsordnung. Mit dem Entwurf einer einheitlichen Kehrordnung werden Schornsteinfegerarbeiten bundesweit angepasst und Schornsteine, Verbindungsstücke und Feuerstätten bundeseinheitlich überprüft bzw. gereinigt. Unterschiedliche Kehr- und Überprüfungsfristen werden angeglichen. Lediglich einige regionale Unterschiede werden noch berücksichtigt. Die Einführung der neuen Kehrordnung in Niedersachsen bedeutet zugleich eine große Veränderung für mich als Schornsteinfegermeister, wie auch für Sie als Kunde. Sollten Schwierigkeiten auftreten, werden wir sicherlich aufgrund der langjährigen guten Zusammenarbeit Lösungen finden. Mit der Erstellung der einheitlichen Kehrordnung wurde ebenfalls ein neues bundeseinheitliches REFA-Gutachten für Arbeitswerte im Schornsteinfegerhandwerk erstellt. Dieses Gutachten erfasst und bewertet die Arbeitszeiten für Schornsteinfegerarbeiten minutiös. Daraus ergeben sich für die einzelnen Gebäude je nach Art der Schornsteinfegerarbeiten unterschiedliche Gebühren. Je nach Gebäude werden die Gebühren nicht gravierend sinken bzw. steigen. Feuerstättenbescheidmit dem Jahreswechsel in das Jahr 2010 hat die  Bundesregierung eine einheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung erlassen.Somit arbeiten alle Schornsteinfeger in ganz Deutschland  nach den gleichen Vorgaben.
 Zu den Neuerungen gehört auch die Zustellung eines  Feuerstättenbescheides. 
                Dieser Bescheid beinhaltet die notwendigen  Schornsteinfegerarbeiten, die bei Ihnen oder in Ihren Gebäuden/Wohnungen durchgeführt  werden müssen.
 Jeder Schornsteinfegermeister ist verpflichtet jedem  Betreiber einer Feuerungsanlage diesen Bescheid schriftlich zuzustellen.
 Dieser Verwaltungsakt ist ca. alle 3,5 Jahre oder bei  folgenden Änderungen neu zu erstellen:
 
                 Austausch der Feuerstätte, Errichtung einer Feuerstätte,  wesentliche Änderungen an einer Feuerungsanlage, Änderung der Überprüfungsintervalle. Neues Schornsteinfegerhandwerksgesetz verabschiedetZum 01.01.2009 trat das neue Schornsteinsteinfegerhandwerksgesetz in Kraft. Damit sind viele weitreichende Veränderungen im Schornsteinfegerhandwerk verbunden.  <Ausführliche Informationen gibt es hier>  Filterpflicht oder Stilllegung von Feuerstätten:Nur Altgeräte mit hohem Schadstoffausstoß betroffen
In den  vergangenen Tagen wurde in den Medien über eine drohende Zwangsstilllegung beziehungsweise  Filterpflicht für Kamin- und Kachelöfen berichtet. Durch die sehr verkürzte Darstellung  ist der Eindruck entstanden, dass es sich um eine generelle und sofortige Pflichtmaßnahme  für alle Geräte handelt.Der  Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks weist darauf hin, dass die  geplanten Regelungen für Feuerstätten erst noch Bundesrat und Bundestag  passieren müssen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand müssen die Eigentümer von  Kamin- und Kachelöfen bis Ende 2012 nachweisen, dass ihr Ofen bestimmte  Emissionsgrenzwerte einhalten kann.
 Eine  generelle Messpflicht an Kamin- und Kachelöfen durch den Schornsteinfeger ist  nicht vorgesehen.
 Die ersten  Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die  vor dem 1. Januar 1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden – also  40 Jahre und älter sind. Diese müssen bei Überschreitung des Grenzwertes bis  Ende 2014 nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Bis 2024 folgen  stufenweise die Maßnahmen für alle Geräte, die bis zum in Kraft treten der  Novelle geprüft wurden.
 Das  Typenschild am Gerät gibt Auskunft über das Jahr der Prüfung. Ist das  Typenschild nicht mehr vorhanden oder unvollständig, kann der Verbraucher beim  Hersteller der Feuerstätte nachfragen. Heute erhältliche Geräte erfüllen in der  Regel die geplanten Grenzwerte. Ihnen droht weder Stilllegung noch Filterzwang  oder Austausch.
 Der  Schadstoff-Ausstoß ist nicht vom Preis des Gerätes abhängig, sondern von der  Gerätetechnik, die in den vergangenen Jahren beachtliche Fortschritte gemacht  hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Emissionen als auch auf den  Energieverbrauch. Fabrikneue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen verursachen  heute nur noch einen Bruchteil der Emissionen von Feuerstätten, die in den  1970er Jahren produziert worden sind. Alle auf dem deutschen Markt befindlichen  Geräte werden von unabhängigen Feuerstätten-Prüfstellen einer ausführlichen  technischen Untersuchung unterzogen, die auch den Schadstoffausstoß  dokumentiert.
 Für weitere  Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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 Sind die Erstmessung und die wiederkehrende Messung an einer Kleinfeuerungsanlage 
        gebührenpflichtig?Diese Frage hat das OVG Oldenburg eindeutig mit „Ja“ beantwortet. Ein Hausbesitzer vertrat die Auffassung dass der Schornsteinfegermeister 
        die Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. dem 
        BImSchG durchführen könne, dafür jedoch keinerlei Gebühren 
        geltend machen kann.
 Er gab an dass aus den Regelungen der §§ 30 bzw. 52 Abs.4 BImSchG 
        sich ergeben würde, dass für die Überwachung einer nichtgenehmigungsbedürftigen 
        Feuerungsanlage keine Kosten erhoben werden dürften.
 Urteil des OVG Oldenburg vom 21. August 2002 - Az.: 5 A 784 / 02  Diese Ansicht resultiert aus einem rechtsirrigen Verständnis des 
        Anwendungsbereiches der Vorschriften des BImSchG und dessen Verhältnis 
        zum Schornsteinfegergesetz.  In dem Verfahren ging es allein um die Frage, wer die Kosten für 
        die dem Schornsteinfegermeister zugewiesene Aufgabe der Durchführung 
        einer Emissionsmessung auf der Grundlage des § 15 Abs.1 der 1.BImSchV 
        (Wiederkehrende Messung) zu tragen hat. Diese Frage beurteilt sich ausschließlich nach den Bestimmungen 
        des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen 
        Rechtsverordnungen. Beim Schornsteinfegergesetz handelt es sich ebenso wie beim Bundesimmissionsschutzgesetz 
        um ein Gesetz des Bundes, so dass auch die auf dieser Rechtsgrundlage 
        erlassenen Rechtsverordnungen des Landes auf einem Bundesgesetz beruhen. 
        Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen 
        nicht.  Die Ausführungen des Klägers zur Frage der Verfassungswidrigkeit 
        der Kehr- und Überprüfungsverordnung aufgrund eines Verstoßes 
        gegen die Gesetzgebungskompetenz beruht mithin auf der bereits im Ausgangspunkt 
        unzutreffenden Annahme, dass es sich bei dem Schornsteinfegergesetz und 
        den hierauf beruhenden Verordnungen um - gegenüber dem BImSchG - 
        niederrangige Normen des Landesrechtes handele." Fakt ist nachfolgender Leitsatz, den das OVG Oldenburg aufgestellt hat:
 Vorschriften des BImSchG stehen der Erhebung von Schornsteinfegergebühren 
        auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit der Kehr- 
        und Überprüfungsgebührenordnung nicht entgegen
 
   Schornsteinfeger dürfen immer reinZutritt zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen 
        darf nicht verwehrt werden. Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, Schornsteinfegermeister mit 
        Ihren Mitarbeitern ins Haus zu lassen. So urteilte das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland Pfalz (OVG) in einem veröffentlichten Beschluss. (Az 6B 
        10703/03.OVG) Im konkreten Fall hatte sich ein Hauseigentümer beharrlich geweigert, 
        dem Schornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten 
        sowie Messungen an seiner neuen Heizungsanlage zu ermöglichen. Auch 
        eine Aufforderung der zuständigen Kreisverwaltung blieb ohne Erfolg. Ein richterlicher Durchsuchungsbefehl sei nicht erforderlich, entschied 
        das OVG. Vielmehr sei die zuständige Behörde aus eigenem Recht 
        befugt, sich –notfalls durch körperliche Gewalt- Zutritt zu 
        den betreffenden Räumen zu verschaffen, damit die notwendigen Arbeiten 
        und Kontrollen durchgeführt werden können. Dem uneinsichtigen 
        Hauseigentümer sei „dringend anzuraten, dem Schornsteinfegermeister 
        und seinen Mitarbeitern endlich Zutritt zu gewähren“, heißt 
        es unmissverständlich im Beschluss.
    Amtshaftung des SchornsteinfegermeistersWenn der Schornsteinfegermeister eine Beratung im Zusammenhang 
        mit der Neuerrichtung eines Edelstahlkamins und der Notwendigkeit einer 
        Abgasentstaubungsanlage durchführt, wird er als Beamter tätig. 
        Als Schornsteinfegermeister nimmt er bei der Feuerstättenschau, 
        bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Emissionsschutzes 
        sowie der rationellen Energieverwendung öffentliche Aufgaben war. 
        Im Rahmen der Kehrarbeiten wird der Schornsteinfegermeister dagegen 
        privatrechtlich tätig. Soweit er dabei einen Schaden verursacht, 
        haftet er persönlich.
 Soweit für die erstgenannten Tätigkeiten ein Amthaftungsanspruch 
        geltend gemacht wird, kann der Schornsteinfegermeister bei einer 
        fahrlässigen Amtspflichtverletzung aber nur dann in Anspruch genommen 
        werden, wenn keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Der Grundstückseigentümer 
        ist also darauf angewiesen, das Unternehmen der Heizungstechnik in Anspruch 
        zu nehmen, das den Umbau der Heizungsanlage vorgenommen hat. Es ist verpflichtet, 
        einen funktionsgerechten und funktionierenden Kamin zu errichten. Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20.03.2002 (-2O 406/01-)
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