| Notwendigkeit§§: FeuVo §8, DIN V 18160-1 Abschnitt 6.9.5, 6.9.6
 Verbindungsstücke müssen, soweit sie durch Bauteile
            aus oder mit brennbaren Baustoffen führen in einem Abstand von > 20cm
            mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein
            oder in einem Umkreis von > 20cm mit nichtbrennbaren, formbeständigen
            Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein.
 Produktbeschreibung Fast alle Hersteller von Systemschornsteinen bieten geprüfte
              und bauaufsichtlich zugelassene Wanddurchführungen an. Die Wanddurchführungen bestehen aus spezieller Mineralwolle.
              Sie schützen brennbare Baustoffe und sind geeignet für
               ein- und doppelwandige Abgasrohre von Regelfeuerstätten.Sie bieten eine sichere, einfache und montagefreundliche
              Lösung für die Führung von Abgasrohren durch Wände aus
              oder mit brennbaren Baustoffen. Hierbei wird die Anforderung der
              Feuerungsverordnung an eine maximale Oberflächentemperatur
              von 85°C bei einer Abgastemperatur von 400°C an angrenzende
              brennbare Baustoffe erfüllt. Zusätzlich wird bei einem
              Rußbrand die maximale Oberflächentemperatur von 100°C
              nicht überschritten.
 Die Oberflächen der Wanddurchführungen sind meistens
              schon für eine Verkleidung durch Putz, Gipskartonplatten oder ähnlichen
              Materialien vorbereitet. Mit den herausnehmbaren Rohrschalen können die Wanddurchführungen
          an die Rohrdurchmesser einfach und schnell angepasst werden
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